„Am 01.07.2024 tritt das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) in Kraft. Damit liegt erstmalig ein verbindliches Regelwerk zur Klimaanpassung auf nationaler Ebene vor. Ziel des Gesetzes ist es, auf konzeptioneller Ebene eine flächendeckende und systematische Analyse von Betroffenheiten und Anpassungserfordernissen auf regionaler und lokaler Ebene im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Gesetze zum Zweck der Klimaanpassung erlassen. Einige Bundesländer haben bereits Regelungen auf subnationaler Ebene geschaffen. So hat Thüringen seit dem 14.12.2018 als erstes der neuen Bundesländer ein Klimagesetz (ThüKliG), welches auch Maßnahmen zur Klimaanpassung beinhaltet. In Sachsen und Sachsen-Anhalt existieren solche subnationalen Regelungen (bisher) nicht. Das KAnG richtet sich direkt an den Bund und die Länder. Indirekt sind auch die nachgeordneten Bereiche (Landkreise und Kommunen) betroffen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Bund:

  • Die Bundesregierung erstellt eine Klimarisikoanalyse. Die Klimarisikoanalyse ist die Fortschreibung der aktuellen Klimawirkungs- und Risikoanalyse (KWRA) des Bundes. Wichtig dabei: Die Bundesregierung stellt den Ländern und Kommunen die für die Klimarisikoanalyse verwendeten Daten, fachlichen Grundlagen sowie methodischen Leitfäden zur Verfügung.
  • Die Bundesregierung wird Ende September 2025 eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vorlegen. Die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie ist die Fortschreibung der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel (DAS). Die Klimaanpassungsstrategie wird auf der Grundlage der Klimarisikoanalyse entwickelt. Sie wird hinreichend ambitionierte, messbare Ziele enthalten. Mit Indikatoren soll die Zielerreichung gemessen werden.Die Bundesregierung erstellt einen Monitoringbericht mit dem sie die Öffentlichkeit über den Stand der Zielerreichung informiert. Kürzlich wurde der aktuelle Monitoringbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel veröffentlicht.

Länder:

  • Die Länder legen jeweils eine landeseigene vorsorgende Klimaanpassungsstrategie vor und setzen sie um.
  • Die landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien müssen ebenso wie beim Bund auf Klimarisikoanalysen
  • Die Länder begleiten die Umsetzung ihrer landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategien mit eine regelmäßigen Berichterstattung (Monitoring).
  • Für die Länder existieren Berichtspflichten gegenüber dem Bund.
  • Die Länder bestimmen diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise jeweils ein Klimaanpassungskonzept – soweit nicht bereits vorhanden – aufstellen.

Was bedeutet das KAnG für Landkreise und Kommunen?

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Die Träger öffentlicher Aufgaben müssen das Ziel der Anpassung (1) bei Ihren Planungen und Entscheidungen fachübergreifend und integriert berücksichtigen. Details hierzu können im §8 nachgelesen werden.
  • Aktuell hat noch keines der drei mitteldeutschen Länder „diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise jeweils ein Klimaanpassungskonzept aufstellen“, bestimmt. Auch die wesentlichen Inhalte der Klimaanpassungskonzepte wurden bisher weder von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen definiert.

Dieser Beitrag soll Informationen zum neuen Bundes-Klimaanpassungsgesetz liefern. Es stellt keine Rechtsberatung o. ä. dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Die redaktionell verantwortlichen Klimafachbehörden der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben zum Ziel, die Kommunen zu Belangen der Anpassung an die Folgen des Klimawandels bestmöglich zu unterstützen. Sollten Sie konkrete Fragen zum KAnG haben, melden Sie sich gerne über unser Kontaktformular ganz oben auf der Seite. Sollten wir Ihnen nicht direkt weiterhelfen können verweisen wir Sie gerne an die richtigen Ansprechpartner.“