§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 6 Raumordnungsgesetz (ROG): „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“
Auch die Deutsche Anpassungsstrategie (BBD2008, S.42) betont: „Die Raum-, Regional-und Bauleitplanung stehen am Anfang der Risikovermeidungskette, da sie räumliche Vorsorgekonzepte entwickeln, die Planungsdokumentehohe Bestandsdauer und rechtli-che Verbindlichkeit besitzen und bis zur praktischen Umsetzung der Planinhalte teilweise lange Vorlaufzeiten entstehen“.