Bevor es losgeht…
Ziel von Klimaanpassungskonzepten ist es, Vorsorge vor den Auswirkungen des Klimawandels zu treffen. Das können zum Beispiel der Schutz vor extremen Wetterereignissen, die Verbesserung der Lebensqualität oder ganz allgemein die Reduktion von Klimarisiken sein. Die Entwicklung eines planmäßigen Vorgehens zur Klimaanpassung unter Berücksichtigung bestehender Klimaanpassungsprozesse und Klimaanpassungsaktivitäten steht dabei im Fokus. Das Klimaanpassungskonzept soll sowohl den aktuellen als auch den zukünftigen Herausforderungen durch den Klimawandel gerecht werden. Die Umsetzung des Klimaanpassungskonzepts erfolgt durch einen auf die örtlichen Gegebenheiten bezogenen Maßnahmenkatalog.
Grundsätzlich sind Klimaanpassungskonzepte höchst individuelle Angelegenheiten, da die Herausforderungen durch den Klimawandel je nach örtlicher Gegebenheit unterschiedlich sein können. Dennoch folgen die Erstellung und die Umsetzung der Konzepte einer mehr oder weniger einheitlichen, strukturierten Vorgehensweise (siehe weiter unten).
Aktuell hat noch keines der drei mitteldeutschen Länder die Anforderungen des § 12 KAnG durch länderspezifische Gesetze konkretisiert. Wir beziehen uns daher direkt auf § 12 KAnG. Die Aufforderung zur Erstellung eines Klimaanpassungskonzeptes ergibt sich aus § 12 Abs. 1 KAnG, sobald die Länder die „öffentlichen Stellen“ benannt haben. Wir gehen aktuell davon aus, dass die Länder in einem ersten Schritt jeweils die Landkreise und kreisfreien Städte adressieren werden. Die kreisangehörigen Gemeinden müssen dabei in einem noch zu bestimmenden Umfang durch die Landkreise berücksichtigt werden.