Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes im Freistaat Sachsen

Am 1. Juli 2024 ist das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) in Kraft getreten (> Link BMUV: Das Klimaanpassungsgesetz (KAnG). Damit wurde erstmals ein strategischer Rahmen für die vorsorgende Klimaanpassung in Deutschland geschaffen. Ziel ist es, Klimaanpassungsmaßnahmen künftig strategisch, fachübergreifend und flächendeckend auf allen Verwaltungsebenen zu planen und umzusetzen. Das neue Bundesgesetz beinhaltet neue Pflichtaufgaben für die Länder und Kommunen. Auf Landesebene wird die Erstellung, Umsetzung und regelmäßige Fortschreibung einer landeseigenen vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie mit Maßnahmenkatalog bis 31. Januar 2027 zur Aufgabe. Zudem ist die Klimaanpassungsstrategie durch ein Monitoring zu begleiten und es werden verschiedene Berichtspflichten der Länder gegenüber dem Bund eingeführt.

Auf kommunaler Ebene wird eine neue Pflichtaufgabe eingeführt: die Erstellung von Klimaanpassungskonzepten für die Gebiete der Gemeinden und/ oder Landkreise auf Grundlage von Betroffenheitsanalysen. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Durchgriffsverbots des Bundes gegenüber den Kommunen obliegt es zunächst dem Landesgesetzgeber, diejenigen öffentlichen Stellen auf kommunaler Ebene festzulegen, die zur Erstellung von regionalen Klimaanpassungskonzepten verpflichtet werden.

 

Hier die wichtigseten Eckpunte des aktullen Arbeistandes:

 

Wie soll das Klimaanpassungsgesetz im Freistaat Sachsen umgesetzt werden?

  • Grundlage: im Laufe der Legislaturperiode zu erstellendes Landesgesetz zur Klimaanpassung in Sachsen

Wer wird zur Erstellung eines kommunalen Klimaanpassungskonzeptes verpflichtet werden?

  • Eine Entscheidung wer betroffen ist noch nicht getroffen.

Welche gesetzlichen Anforderungen werden an die kommunalen Klimaanpassungskonzepte gestellt?

  • örtlichen Gegebenheiten bezogenen Maßnahmenkatalog, inhaltlich die Themen Hitze, Dürre und Starkregen adressiert und zum anderen Maßnahmen enthält, die geeignet sind die Eigenvorsorge der Bürgerinnen und Bürger erhöhen
  • Klimarisikoanalysen basierende auf Landes-Klimarisikoanalyse

Welcher formale Rahmen ist bei der Erstellung der Klimaanpassungskonzepte zu beachten?

  • Klimaanpassungskonzept formlos aber vorgenannten gesetzlichen Mindestanforderungen müssen erfüllt werden.

Bis wann sind die Klimaanpassungskonzepte zu erstellen?

  • genau Verpflichtung nicht vor 2027

Wer finanziert die Erstellung und Umsetzung der Klimaanpassungskonzepte?

  • Erstellung der Klimaanpassungskonzepte: Finanzierung durch Freistaat
  • Umsetzung des Maßnahmenkatalogs – ist demgegenüber kein Bestandteil der Pflichtaufgabe à Unterstützung durch Freistaat je nach Haushaltslage